Häufig gestellte Fragen

Nimmt Ihr Kind mehrere Stunden an einem Tag oder mehrere Tage nicht am Unterricht teil, ist der Grund des Fernbleibens am ersten Tag bis spätestens zum Unterrichtsbeginn (07.50 Uhr) per Mail mitzuteilen.

Schicken Sie Ihr Kind nicht in die Schule, wenn es morgens schon über Unwohlsein klagt. In der Schule bedeutet es für Ihr Kind eine besondere körperliche Belastung, für die Lehrerinnen eine zusätzliche Sorge und für Sie als Eltern eventuell die Notwendigkeit, Ihr Kind abzuholen.

Anträge zur Beurlaubungen vom Sportunterricht müssen von den Erziehungsberechtigten schriftlich erfolgen und begründet werden. 

Schüler können aus gesundheitlichen Gründen ganz oder teilweise vom Sportunterricht freigestellt werden. Lehrkräfte können für den Sportunterricht Freistellungen bis zu vier Wochen aussprechen. In Einzelfällen kann zur Entscheidung darüber eine ärztliche Bescheinigung verlangt werden. 

Über eine längere Freistellung ist eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes (Kinder-und Jugendärztlicher Dienst) einzuholen, wenn die Erkrankung oder Behinderung nicht offenkundig ist.  

Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die spätestens am 30. Juni eines Jahres 6 Jahre alt werden. (für das Schuljahr 2021/22 also für die Kinder, die vom 01.07.2014 bis zum 30.06.2015 geboren sind) 

Sie können einen Antrag auf eine vorzeitige Einschulung stellen, wenn Ihr Kind spätestens am 30. Juni des darauffolgenden Jahres sechs Jahre alt wird und es körperlich, geistig und verhaltensmäßig hinreichend entwickelt ist.

Außerdem haben Sie die Möglichkeit, im Einvernehmen mit dem Schulleiter, des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes sowie des schulpsychologischen Dienstes des Staatlichen Schulamtes eine Zurückstellung vom Schulbesuch in der Grundschule zu beantragen.

Die Termine für die schulärztliche Untersuchung im Stadthaus erfolgt in der Regel über den Kindergarten, den Ihr Kind besucht.

Im September und Oktober sind die Anmeldungen für die Grundschulen im Bürgercenter möglich. Zur Anmeldung mitzubringen sind:

  • die Geburtsurkunde des anzumeldenden Kindes
  • der gültige Personalausweis bzw. Reisepass der/des Personensorgeberechtigten

Bitte informieren Sie sich auch auf der Internetseite des Stadthauses. Hier finden Sie ebenso Auskünfte zur Hortanmeldung.

Ihr Kind hat die Möglichkeit, nach dem Unterricht an der Mittagsverpflegung teilzunehmen. Dieses wird über “Schwerin Menü” bezogen.

https://schwerin-menue.de

Wenn Ihr Kind mit Beginn des Schulbesuches den Hort besuchen soll, melden Sie es bitte bei der Schulanmeldung im Stadthaus mit an. Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung des Anspruches per Post. Mit diesem Formular werden Sie bitte bei der Hortleiterin Frau Buß vorstellig. 

Kinder, die zu einem späteren Zeitpunkt einen Hortplatz in Anspruch nehmen sollen, werden direkt bei der Hortleiterin Frau Buß unter +49358/7610900 oder +49385/76054920 angemeldet.